Steuerliche Vorteile für Zustiftungen und Spenden

Seit dem 21. September 2007 werden Zuwendungen an Stiftungen mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ steuerlich noch interessanter.

Der steuerliche Höchstbetrag für Zustiftungen in den Vermögensstock kann  – verteilt auf 10 Jahre und zusätzlich zum Spendenabzug – als Sonderausgaben geltend gemacht werden . Bei zusammen veranlagten Eheleuten kann der Höchstbetrag  pro Person  geltend gemacht werden .

Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können nach § 10b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes /EStG) bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend gemacht werden.

Für Unternehmer und Unternehmen sind Beträge bis zu einer Höhe von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abzugsfähig.

Grundsätzlich werden von der Stiftung für alle zugegangenen Zuwendungen ( Zustiftungen/ Spenden ) Spendenbescheinigungen zur Geltendmachung des Steuervorteiles ausgestellt. Wenn die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt, genügt sogar der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis für das Finanzamt .

Weitere Steuervorteile:

Ist die Bürgerstiftung Erbe oder Miterbe, bleibt die Zuwendung an die Bürgerstiftung von der Erbschaftssteuer befreit.

Haben Sie persönlich geerbt und stiften oder spenden dieses Erbe bzw. einen Teil davon  innerhalb von 2 Jahren an eine Bürgerstiftung, wird Ihnen dafür die Erbschaftssteuer erlassen bzw. erstattet ( § 13,29 ErbStG).

Als steuerliche begünstigte Zuwendung gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern ( z.B. un-/bebaute Grundstücke/Wohnhäuser/gemischt genutzte Objekte/landw. oder gewerbliche Objekte ) gem. § 10b(3) EStG.

Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes. Der gemeine Wert eines bebauten Grundstückes bestimmt sich nach dem Bewertungsgesetz. Der gemeine Wert eines Einfamilienhauses wird nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt
(Bodenwert + Gebäudeertragswert = Grundbesitzwert / Ertragswert) .


Sind größere Zuwendungen ( Zustiftung/Spenden/Grundstücke/Gebäude ) vorgesehen, empfehlen wir immer die vorherige Abstimmung mit dem Steuerberater.

Steuerliche Vorteile können allerdings nur bei Lebzeiten und nicht mehr bei testamentarischer Zuwendung geltend gemacht werden !!