Stifterdarlehen

Förderer, die einen Teil Ihres Vermögens einem guten Zweck zu Gute kommen lassen möchten, haben die Möglichkeit, der Bürgerstiftung ein Darlehen zinslos und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Hierüber wird zwischen dem Darlehnsgeber und der Bürgerstiftung als Darlehnsnehmerin ein Darlehnsvertrag geschlossen, der unter anderem auch festlegt, wann das Darlehen wieder zurückgezahlt werden soll.

Die Bürgerstiftung kann den Darlehnsbetrag im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung nutzen und verpflichtet sich, das Geld sicher anzulegen . Die Erträge aus dem angelegten Kapital fließen der Bürgerstiftung zu und müssen für die Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

Anders als bei einer Zustiftung kann der Förderer das Darlehen unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist im Notfall zurückfordern.

Stifterdarlehen eignen sich daher besonders für Stifterinnen und Stifter, die sich durchaus bürgerschaftlich engagieren und stiften möchten, sich aber zunächst vergewissern wollen, ob sie sich mit der Arbeit der Stiftung identifizieren können bzw. sich noch schwer tun , Teile  Ihres Vermögens bereits dauerhaft zu stiften , weil man unsicher ist, ob man das Geld in der Zukunft nicht doch noch selber benötigt.

Das Stifterdarlehen ist daher für Menschen, die vorübergehend auf einen Teil Ihres Vermögens bzw. auf die daraus zu erzielenden Kapitalertäge verzichten können, eine sinnvolle Möglichkeit der Förderung und Unterstützung der Bürgerstiftung.

Da die erwirtschafteten Erträge nicht dem Darlehnsgeber, sondern der Stiftung zugerechnet werden, muss der Darlehnsgeber für die Zinsen keine Abgeltungssteuer entrichten. Allerdings kann dem Darlehnsgeber weder in Höhe der Darlehnssumme noch in Höhe der entgangenen Zinsen eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Steuerliche Vorteile sind möglich, wenn sich der Darlehnsgeber später dazu entschließt, die zunächst als Darlehen gewährten Mittel in eine Zustiftung oder Spende umzuwandeln.


Bei Interesse wenden Sie sich bitte an den Stiftungsvorstand. Wir empfehlen zusätzlich eine vorherige Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater.